Befugnisse – Ihr Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit
aus Dornbirn, Vorarlberg

Ingenieurbüro für Maschinenbau, Fahrzeuggutachten & Wertschätzungen

BWK Ingenieurbüro ist Ihr zuverlässiger Partner für technische und organisatorische Arbeitssicherheit, Personalausbildung und Ihr sicherheitstechnisches Zentrum. Wir bieten Ihnen fundiertes Fachwissen, das den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Für Ihre Orientierung haben wir in diesem Bereich Auszüge aus den Bestimmungen, die unsere Befugnisse in unserem Arbeitsbereich betreffen, dargestellt. Für Ihre individuellen Fragen sind wir bei BWK Ingenieurbüro in Dornbirn, Vorarlberg, gerne persönlich da.

Befugnisse Zulassungen Zertifikate


Gewerbeordnung:


§134 Gewerbeordnung: (Auszug)
(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 33 Gewerbeordnung: (Auszug)
(1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
(2) ... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.

Arbeitsmittel-Verordnung:


§ 7 AMVO: (Auszug):
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, ODER
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ODER
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse ODER
4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.

 

§ 8 AMVO: (Auszug):
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7
Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch
sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

 

ADR-Prüfungen von Fahrzeugen Verpackungen und Transportbehälter
ADR-SachverständigerGefahrgut Beförderungs Gesetz § 26 Abs 2 und 4:
Kennnummer: T 801 bzw. T 801-F
Bescheid des BMVIT GZ. BMVIT-152.474/0001-II/ST8/2010 bzw. GZ. BMVIT-152.475/0002-II/ST8/2010

 

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (Auszug)
Prüfer
§ 17. (1) Zur Durchführung der erstmaligen und der außerordentlichen Prüfungen nach den §§ 12 und 16 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten;
2. Überwachungsorgane gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung;
3. Ziviltechniker;
4. Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen;
5. im Bereich von Eisenbahnen Personen, die im Verzeichnis gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 geführt werden.
(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 sind der im Abs. 1 genannte Personenkreis, die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein dürfen, heranzuziehen. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

 

Beratung und Betreuung durch SFK
ASchG (Auszug)
Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer
vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.
Derzeit erfüllen alle Mitarbeiter die Anforderungen der SFK´s.

 

Kranführerausbildung
Ermächtigte Ausbildungsstelle
gemäß Fachkenntnisnachweis Verordnung BGBL. 13/2007
für Krane nach § 6 Abs Z 1a, 1b, 1c, 1d und 1e
ermächtigt mit Bescheid des BMASK mit der Zahl BMASK-461.310/0023-VII/A/1/2010

 

Staplerführerausbildung
Ermächtigte Ausbildungsstelle
gemäß Fachkenntnisnachweis Verordnung BGBL. 13/2007
und für Stapler nach § 6 Abs Z 2
ermächtigt mit Bescheid des BMASK mit der Zahl BMASK-461.310/0023-VII/A/1/2010

 

Berufskraftfahrerweiterbildung
Ermächtigte Ausbildungsstelle
für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern
der die Führerscheinklassen C und D über alle Sachgebiete der Anlage 1 gemäß BGBl. 139/2008
ermächtigt mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung mit der Zahl Ib-744.033

 

Gefahrgutlenker Aus- und Weiterbildung
Ermächtigte Ausbildungsstelle
Ausbildungsstelle gemäß GGBG BGBl. I 145/1998 i.d.F 91/2013: § 14(3) „Besondere Ausbildung der Lenker“
ermächtigt mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung mit der Zahl lb-247.029-49

 

Gefahrgutbeauftragte Aus- und Weiterbildung
Ermächtigte Ausbildungsstelle
Ausbildungsstelle gemäß GGBG BGBl. I 145/1998 i.d.F 91/2013: § 11(6) „Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte“
ermächtigt mit dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung mit der Zahl Ib-249.031